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INDUWA 
Wasseraufbereitung
GmbH & Co. KG
Wilmersstr. 31
48282 Emsdetten
Deutschland
Klima schützen und von staatlicher Förderung profitieren

BEG-FÖRDERUNG 2025: Bis zu 70% Zuschuss auf INDUWA Produkte sichern

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bündelt frühere Förderprogramme zur Steigerung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudesektor.

5 Min. Lesezeit

Was wird gefördert?

  • Einbau neuer Heizsysteme
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen‍
  • energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle
  • Einsatz effizienter Anlagentechnik

Im Zusammenhang mit der Umsetzung einer solchen Maßnahme sind auch ausgewählte INDUWA-Produkte förderfähig:

Enthärtungsanlagen
Dosieranlagen
Heizungswasserfülleinheiten

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Heizungsoptimierung und Wärmeerzeugung

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt seit dem 01.01.2021 energetische Sanierungsmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden. Seit dem 01.01.2024 wird die Förderung für Wärmeerzeuger (BEG EM 5.3) von der KfW verwaltet, während die Heizungsoptimierung (BEG EM 5.4) weiterhin vom BAFA betreut wird.​

Fördervoraussetzungen (BEG EM / Stand 01.01.2024

Voraussetzung für eine Förderung ist entweder der Einbau eines neuen Wärmeerzeugers (BEG EM 5.3) oder der Austausch von Heizungsumwälzpumpen und Warmwasser-Zirkulationspumpen in Bestandsgebäuden in Kombination mit einem hydraulischen Abgleich (BEG EM 5.4).

Info ZU DEN FÖRDERFÄHIGEN KOSTEN (PDF)

Welche Kosten werden gefördert?


Gefördert werden alle Bruttokosten (inkl. Mehrwertsteuer), die dem Antragsteller im Rahmen der energetischen Maßnahme tatsächlich entstehen. Dazu zählen:

  • Materialkosten der Maßnahme
  • Kosten für den fachgerechten Einbau oder die Installation
  • Ausgaben für die Inbetriebnahme der Anlage
  • Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen (z. B. Nebenarbeiten)

Diese Leistungen müssen direkt mit der Umsetzung der förderfähigen Maßnahme im Zusammenhang stehen. Weitere Details finden Sie unter https://www.bafa.de/DE/Home/home_node.html oder https://www.kfw.de/kfw.de.html

Wer kann von der Förderung profitieren?


Antragsberechtigt sind alle Investoren, die förderfähige Maßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden umsetzen. Dazu zählen unter anderem:

  • Private Hauseigentümer
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
  • Contractoren
  • Unternehmen
  • Gemeinnützige Organisationen
  • Kommunen

Ziel der BEG-Förderung

Die Förderung soll:

  • Investitionen in energetische Einzelmaßnahmen anregen
  • Die Energieeffizienz in Gebäuden steigern
  • Den Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch erhöhen
  • Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich senken

Wichtig: Eine bestimmte Effizienzhaus-Stufe ist nicht erforderlich!

Die BEG ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 sowie des Klimaschutzgesetzes (KSG) und des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Rechtsgrundlage ist die am 29.12.2023 veröffentlichte BEG-EM-Richtlinie.

Interessieren Sie sich für die förderfähigen Wasserenthärtungsanlagen?

Hier finden Sie unsere Produktübersicht

Was bedeutet die Förderung konkret für Sie?


BEG EM 5.3 – Wärmeerzeugung (Heizungstausch)


Wenn Sie z. B. Ihren alten Öl- oder Gaskessel durch eine Wärmepumpe ersetzen, können Sie folgende Förderungen erhalten:

  • 30 % Basisförderung für die Wärmepumpe
  • 5 % Effizienzbonus
  • 20 % Klimageschwindigkeitsbonus
  • 30 % Einkommensabhängiger Bonus

Wichtig:
Der maximale Zuschuss liegt bei 70 % – unabhängig von der Antragstellergruppe.Der Heizungstausch muss mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden sein (inkl. hydraulischem Abgleich oder Anpassung der Luftvolumenströme).

BEG EM 5.4 – Heizungsoptimierung

Wenn Sie alte Heizungsumwälzpumpen und Warmwasserzirkulationspumpen durch moderne Hocheffizienzpumpen ersetzen und gleichzeitig einen hydraulischen Abgleich durchführen, erhalten Sie: 15 % Förderung der Gesamtkosten. Zusätzlich 5 % iSFP-Bonus, wenn die Maßnahme Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans ist.

Voraussetzungen

Gebäudegröße:
• Für Wohngebäude: max. 5 Wohneinheiten (WE)
• Für Nichtwohngebäude: max. 1.000 m² Nutzfläche

Alter der Wärmeerzeuger:
Mindestens 2 Jahre alt
• Bei fossilen Brennstoffen: nicht älter als 20 Jahre

So kommen Sie an die Förderung:

BEG EM 5.3 – Wärmeerzeugung (KfW)

  1. Fachberatung beauftragen
    Beauftragen Sie einen Energieeffizienz-Experten oder ein qualifiziertes Fachunternehmen.
  2. Bestätigung zum Antrag (kurz BzA) erstellen lassen
    Die BzA enthält Angaben zur geplanten Heizung, den förderfähigen Kosten und bestätigt, dass alle technischen Mindestanforderungen (kurz TMAs) erfüllt sind.
  3. Antrag bei der KfW stellen
    Mit der BzA können Sie Ihren Förderantrag über die KfW einreichen.
    Weitere Infos: www.kfw.de (Suchbegriff: Heizungstausch)

BEG EM 5.4 – Heizungsoptimierung (BAFA)

  1. Angebot einholen:
    Lassen Sie sich von einem SHK-Fachbetrieb ein schriftliches Angebot für die geplante Maßnahme erstellen.
  2. Vertrag mit Förderklausel abschließen:
    Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung (abhängig von Förderzusage) vorliegen. Der Vertrag muss das geplante Umsetzungsdatum enthalten.
  3. Antrag beim BAFA einreichen:
    Weitere Infos: https://www.bafa.de/DE/Home/home_node.html

Wichtige Hinweise

Die Beantragung einer Förderung für einen der oben genannten Wärmeerzeuger muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Beratungs- und Planungsleistungen dürfen vor der Antragstellung eines förderfähigen Wärmeerzeugers erbracht werden. Dazu gehören z.B. auch Planungsleistungen, die im Rahmen der Genehmigungsplanung für die Wärmequellenerschließung einer Wärmepumpenanlage erforderlich sind.

Beantragung der Fördermittel

Die Beantragung der Fördermittel findet nur auf elektronischen Weg statt. Anträge die per Post eintreffen werden nicht berücksichtigt. Unter nachfolgendem Link kommen Sie direkt zum elektronischen Antragsformular. Bitte beachten Sie, dass Sie den Antrag erst stellen, sobald alle Planungen und Kosten vorliegen. Nachträgliche Anpassungen oder Ergänzungen werden nicht berücksichtigt.

Weiterführende Informationen

Auf der offiziellen Seite vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle finden Sie weitere Informationen:

Erfahren Sie mehr über das Thema Wasserenthärtung mit INDUWA

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